Zur Förderung der Fassadenerneuerung gewährt die Stadt Rehau Zuwendungen, um den Zustand und Erhalt ortsbildprägender Fassaden zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Geltungsbereich sind die förmlich festgelegten Sanierungsgebiete.
Vor Beginn der Baumaßnahme und der Vorbereitung der baulichen Maßnahmen ist bei der Stadt Rehau ein formloser Antrag auf Förderung einzureichen.
Dem Antrag muss eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, eine Darstellung anhand von Planunterlagen oder Fotos sowie Angaben über Baubeginn, Ausführungszeit und geplantes Bauende beiliegen. Ferner sind für jede Einzelmaßnahme jeweils drei vergleichbare Angebote vorzulegen. Bei Maßnahmen unter 5.000 Euro kann darauf verzichtet werden, wenn die beantragten Kosten angemessen sind.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt schriftlich nach der Überprüfung. Die Fördermittel werden bei vorschriftsgemäßer Ausführung nach Beendigung der Maßnahme auf Grundlage der Originalrechnungen ausbezahlt. Mehrkosten, die über den Bewilligungsbescheid hinausgehen, werden nur anerkannt, wenn die Stadt Rehau diesen Mehrkosten vor deren Entstehung zugestimmt hat.
Geplante Baumaßnahmen dürfen erst nach der Bewilligung bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn durch die Stadt Rehau begonnen werden. Die Abrechnungsunterlagen sind spätestens drei Monate nach Ablauf des von der Stadt Rehau festgelegten Bewilligungszeitraums vorzulegen, ansonsten gilt die in Aussicht gestellte Förderung als verwirkt.
Gefördert werden abgestimmte Maßnahmen an der Fassade (einschließlich Fenster, Fensterläden, Türen, Tore sowie Schaufensteranlagen), dem Dach, den Außenanlagen und Maßnahmen zur Beseitigung von gestalterischen Missständen.
Im Regelfall kann bei förderfähigen Maßnahmen ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der belegten förderfähigen Aufwendungen gewährt werden.
Werden innerhalb von 25 Jahren ein Rückbau oder eine unangemessene Maßnahme durchgeführt, kann die Stadt Rehau die gewährte Förderung zurückfordern.