Die neue Grundsteuer

Mit Datum vom 02.01.2025 sind den Rehauern die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 zugegangen.

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Bayerischen Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. 
Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert, der Äquivalenzbetrag und der Grundsteuermessbetrag. Der Jahresbeitrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit den vom Stadtrat am 23.10.2024 festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A (Land- und Forstwirtschaft) mit 310 v.H. und der Grundsteuer B (Grundstücke) mit ebenfalls 310 v.H.

Wir haben nachfolgend noch weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Grundsteuerbescheid für Sie zusammengestellt:

Dauerauftrag bei der Bank bzw. Einzugsermächtigung bei der Stadt

Bitte denken Sie rechtzeitig daran, die Daueraufträge bei ihrer Bank für die Zahlung der Grundsteuer zu ändern. Gerne können Sie der Stadt Rehau auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Beträge werden dann zum Fälligkeitstermin abgebucht. Der Vorteil des Lastschrifteinzugs ist, dass die Beträge automatisch angepasst werden. Sie müssen nichts unternehmen. Das Formblatt liegt dem Bescheid bei. 

Widerspruch bzw. Einspruch

Sollen Sie Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteueräquivalenzbetragsbescheid, zB. in Bezug auf die Grundstücksfläche bzw. Wohn-/Nutzfläche oder die Ertragswerte, oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, zB. in Bezug auf die Anwendung der Steuermesszahl, so sind diese ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.

Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist bei der Stadt Rehau einzulegen. Er hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.

Ein Widerspruch kann eingelegt werden, wenn der Steuermessbetrag oder der Hebesatz falsch im Bescheid übernommen wurde. Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden.

Eigentumswechsel

Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Wenn Sie Fragen zur Grundsteuer haben, können Sie sich gerne an das Steueramt per E-Mail () oder telefonisch unter 09283/20-33 an Herrn Grotheer wenden. Gerne können Sie auch zu den Öffnungszeiten des Rathauses oder nach Terminvereinbarung im Steueramt Zimmer 207 (2. OG im Rathaus) vorbeikommen.

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